Rechtsprechung
LG Stuttgart, 07.03.1978 - 2 T 55/78 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,5202) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Änderung des Vornamens eines Adoptivkindes auf Grund schwerwiegender Gründe zum Wohle des Kindes; Förderung der Integration des Adoptivkindes in die Familie durch die Führung des von den Annehmenden gewünschten Namens; Einfluss auf den Ich-Identifikationsvorgang durch ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 10.01.1978 - F 6 XVI 54/77
- LG Stuttgart, 07.03.1978 - 2 T 55/78
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.05.1976 - IV ZB 56/75
Elterliche Gewalt nach Ehescheidung
Auszug aus LG Stuttgart, 07.03.1978 - 2 T 55/78
Der Begriff "aus schwerwiegenden Gründen" ist bereits dann erfüllt, wenn dem Wohle des Kindes bei der geänderten Namensführung erheblich besser gedient ist, als wenn es seinen bisherigen Namen führt (vgl. hierzu auch die Rechtsprechung zur ähnlichen Formulierung in § 1671 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F.: BGH NJW 1976, 1540). - KG, 06.12.1977 - 1 W 3323/77
Auszug aus LG Stuttgart, 07.03.1978 - 2 T 55/78
Im Anschluß an den Beschluß des Kammergerichts vom 6.12.1977 - 1 W 3323/77 - (Der Amtsvormund 1978, 120 ff) ist die Kammer der Auffassung, daß das Kindeswohl Maßstab für die gerichtliche Entscheidung dahingehend ist, ob die begehrte Namensführung zu gestatten ist oder nicht.